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9Nc4/11d•OGH 9Nc4/11d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M, vertreten durch Plankel, Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 8.374,45 EUR brutto sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht überwiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Arbeits und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Der Beklagte wendete unter anderem seine Stellung als Arbeitnehmer und die Anwendung des Kautionsschutzgesetzes ein.
Nach einem Schriftsatzwechsel und der Abhaltung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stellte der Beklagte einen Antrag auf Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht. Er selbst und sechs beantragte Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts, während nur eine einzige Zeugin in Wien aufhältig sei. Durch eine Delegierung werde diesen Zeugen und ihm selbst ein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert, was zu einer wesentlichen Kostensenkung führe.
Die Klägerin erhob gegen die beantragte Delegierung keine Einwendungen.
Das Arbeits und Sozialgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und befürwortete die Delegierung.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Hier hat aber auch die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
Neben dem Beklagten haben sechs der bisher angebotenen Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Im Fall der beantragten Delegierung kann der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden, ohne dass der Großteil der Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müsste. Auf diese Weise werden durch die kürzeren Anreisewege sowohl Reisezeit als auch Reisekosten gespart. Dies dient jedenfalls der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Kostenersparnis und entspricht daher den Zielsetzungen der Delegierung. Die auf diese Weise erzielbare Verfahrenskonzentration samt der damit verbundenen Kosten und Zeitersparnis ist im Interesse beider Parteien gelegen.
Es überwiegen daher die für eine Delegierung sprechenden Gründe.
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