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13Os34/11s•OGH 13Os34/11s
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bernhard L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Jänner 2011, GZ 24 Hv 157/10v9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Bernhard L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard L***** je eines Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I) und nach § 232 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. November 2010 in Bregenz
(I) im einverständlichen Zusammenwirken mit dem hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Franz R***** eine 100EuroBanknote mit dem Vorsatz durch Kopieren nachgemacht, dass sie als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, sowie
(II) eine von Franz R***** durch Kopieren nachgemachte 20EuroBanknote im Einverständnis mit diesem mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Bernhard L***** geht fehl.
Wie die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) letztlich einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass eine beim Beschwerdeführer kurz nach der Tat durchgeführte Atemalkoholüberprüfung einen Messwert von 1,02 mg/l ergeben hatte, sehr wohl auseinandergesetzt (US 11).
Indem sie aus dem festgestellten Alkoholisierungsgrad anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich darin, das konstatierte Einverständnis des Franz R***** mit der Übernahme der von ihm gefälschten 20EuroBanknote durch den Beschwerdeführer (US 6) zu bestreiten, und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsfeststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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