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13Os48/11z•OGH 13Os48/11z
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Hans A***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 12a Hv 3580/99 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. Februar 2011, AZ 18 Bs 41/11b (ON 404 der HvAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2010, mit dem dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Kostenbestimmungsbeschlusses vom 16. Mai 2000 (ON 156) abgewiesen worden war (ON 390), zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Hans A***** war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung kein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen vorsieht.
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