OGH 11Os52/11y

11Os52/11ySupreme CourtMay 19, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os52/11y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomo G***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. Februar 2011, GZ 18 Hv 155/10t23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Rechtsmitteln auf die Kassation verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomo G***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Jahr 2009 in E***** und anderen Orten nachfolgende Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei er durch die Taten einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar:

1. durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und williger Darlehensnehmer zu sein sowie als Subunternehmer Arbeiten zu erbringen, den Karl E***** zur Ausfolgung eines Geldbetrags in Höhe von 32.400 Euro;

2. durch die Vorgabe, ein sich an die Vertragsbedingungen haltender und das Leasingobjekt zum vertragsbedungenen Gebrauch benützender Leasingnehmer zu sein, Verantwortliche der L***** GmbH zur Ausfolgung eines Kettenbaggers der Marke Takeuchi, Type TK 1140, im Wert von zumindest 101.353,80 Euro.

Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur von (ungerügten) Rechtsfehlern mangels Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung überzeugen (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 StPO):

Einerseits fehlt es an der Konkretisierung eines objektiven Schadens zum Schuldspruch 2, andererseits an Annahmen zur subjektiven Tatseite der Schadenszufügung, die die Subsumtion unter § 147 Abs 3 StGB tragen könnten (vgl US 7).

Zufolge des sachverhaltsmäßigen Zusammenhangs der Schuldsprüche war mit Totalkassation (§ 289 StPO) und Auftrag zur Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285e StPO).

Die Rechtsmittelwerber waren auf diese Entscheidung zu verweisen.

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