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Bsw15710/07 (Bsw31805/07, Bsw36239/07, Bsw40937/07, Bsw17239/08, Bsw41402/08)•AUSL EGMR Bsw15710/07 (Bsw31805/07, Bsw36239/07, Bsw40937/07, Bsw17239/08, Bsw41402/08)
Bsw15710/07 (Bsw31805/07, Bsw36239/07, Bsw40937/07, Bsw17239/08, Bsw41402/08)Other CourtMay 24, 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Elsner gg. Österreich, Urteil vom 24.5.2011, Bsw. 15710/07, Bsw. 31805/07, Bsw. 36230/07, Bsw. 40937/07, Bsw. 17239/08 und Bsw. 41402/08.
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK - 14 Monate Untersuchungshaft trotz Krankheit.
Verbindung der sechs vom Bf. eingebrachten Beschwerden (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., Helmut Elsner, war Mitte der 1990er Jahre Generaldirektor der Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (BAWAG), deren Hauptaktionär zu dieser Zeit der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) war. Spekulationsgeschäfte unter seiner Leitung führten zu Verlusten der Bank in der Höhe von etwa einer Milliarde Euro. Dies führte die BAWAG im Jahr 2000 an den Rand einer Insolvenz, sodass die Bank im Mai 2007 an ein von einer US-Beteiligungsfirma geleitetes Konsortium verkauft wurde.
Gegen den Bf. und einige Mitverdächtige wurden im Frühjahr 2006 Vorerhebungen aufgrund des Verdachts der Untreue und des Betrugs eingeleitet. Der Bf., der in Südfrankreich lebte, reiste anlässlich mehrerer Befragungen durch das Bundeskriminalamt nach Österreich. Im August 2006 wurden Voruntersuchungen gegen den Bf. und einige Mitverdächtige eingeleitet. Eine weitere Befragung des Bf. wurde für den 23.8.2006 angesetzt, zwei Tage zuvor wurde dieser jedoch in ein Krankenhaus in Frankreich eingeliefert. Sein Anwalt informierte die österreichische Staatsanwaltschaft darüber, dass der Bf. nicht zur Einvernahme erscheinen könne.
Am 13.9.2006 erließ das LG Wien einen Haftbefehl gegen den Bf. aufgrund dringenden Tatverdachts. Er wurde verdächtigt, seine Position als Generaldirektor missbraucht zu haben und einen Verlust der BAWAG in Höhe von ingesamt 1,7 Milliarden Euro verursacht zu haben. Er habe vor allem Mitglieder des Managements und des Aufsichtsrats hinsichtlich der finanziellen Lage der Bank getäuscht und so unter anderem im Jahr 2000 eine vorzeitige Auszahlung des eigenen Pensionsanspruchs und jenes seiner Frau durch die BAWAG erwirkt. Neben dieser Zahlung in der Höhe von mehr als 93 Millionen Schilling habe er auf gleiche Weise eine Prämienzahlung von acht Millionen Schilling erhalten und ein Penthouse Apartment in einem Haus im Eigentum der Bank weit unter dem Marktpreis erstanden. Des Weiteren seien die Bilanzen der Tochtergesellschaften der BAWAG manipuliert worden, um ihre tatsächliche finanzielle Lage zu verheimlichen.
Der Haftbefehl stützte sich außerdem auf ein bestehendes Fluchtrisiko, das sich auf den Umstand gründe, dass Elsner zur letzten Einvernahme nicht erschienen sei. Die Angabe der Anwälte des Bf., dieser leide an einer Herzerkrankung und dürfe deswegen das Haus nicht verlassen, stehe in eklatantem Widerspruch zu zwei Zeugenaussagen, die beschrieben, wie Herr Elsner gleichzeitig sein Auto lenkte und telefonierte. Die medizinischen Zertifikate würden dies ebensowenig unterstützen, sodass anzunehmen sei, der Bf. habe versucht, der österreichischen Justiz zu entgehen. Die Untersuchungsrichterin wurde auch auf die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels im Magazin News aufmerksam gemacht, in dem berichtet wurde, dass Herr Elsner seine Krankheit als Vorwand benutze, um einem Verfahren in Österreich zu entgehen. Der Richterin zufolge habe die Veröffentlichung dieses Artikels zur Folge, dass dem Bf. klar werde, dass die österreichischen Behörden reagieren würden. Durch die Veröffentlichung werde daher das Fluchtrisiko erhöht. Im Oktober 2006 wurde Anklage gegen Herrn Elsner erhoben.
Nachdem die französischen Behörden dem Antrag auf Auslieferung statt gegeben hatten und weitere medizinische Gutachten eingeholt worden waren, die die Reisefähigkeit des Bf. bestätigten, wurde dieser am 13.2.2007 nach Wien überstellt. Dort wurde er in Untersuchungshaft genommen. Kurz darauf unterzog er sich einer dreifachen Bypass-Operation und wurde anschließend in ein Rehabilitationszentrum verbracht. Er blieb jedoch während des gesamten Strafverfahrens in Haft.
Mehrmals erhob der Bf. Beschwerde gegen den Haftbefehl und beantragte dessen Aufhebung. Jedes Mal wurde dies von den österreichischen Gerichten abgelehnt, da Fluchtgefahr bestehe. Dies wurde damit begründet, dass der Bf. noch ausreichend nicht eingefrorenes Vermögen zur Verfügung habe, um sich andernorts ein Leben aufzubauen, er eine lange Haftstrafe im Falle einer Verurteilung zu erwarten habe und er bereits Schritte gesetzt habe, um der Justiz in Österreich zu entgehen. Auch darauffolgende Anträge auf Haftentlassung wurden von den österreichischen Gerichten abgelehnt. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, da die Fluchtgefahr aufgrund der bereits erwähnten Gründe fortbestehe. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der Bf. starke Verbindungen ins Ausland pflege.
Im Jänner 2008 beschwerte sich der Bf. darüber, dass seine Haft unverhältnismäßig sei, da das Verfahren nicht rasch genug abgewickelt werde. Auch diese Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das Verfahren besonders komplex sei. Insgesamt erhob Herr Elsner acht Mal Grundrechtsbeschwerde gegen diese Entscheidungen der Gerichte beim OGH, jedoch stets erfolglos.
Im Juli 2008 wurde der Bf. der Untreue, des schweren Betrugs und der Bilanzfälschung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Der OGH bestätigte dieses Urteil am 23.12.2010 hinsichtlich des Tatbestands der Untreue, sprach den Bf. jedoch von den anderen Delikten frei und setzte die Strafe auf siebeneinhalb Jahre Haft herab.
Während der Untersuchungshaft strengte der Bf. ein Verfahren gegen den Herausgeber des Magazins News wegen übler Nachrede im Rahmen des zurvor erwähnten Artikels an. Da die gesundheitlichen Probleme des Bf. kein reiner Vorwand waren, sondern tatsächlich bestanden, gab das LG dieser Klage statt und verurteilte die Verlagsgruppe News GmbH zu einer Schadenersatzzahlung.
Die gesamte »BAWAG-Affäre« und das Verfahren gegen Herrn Elsner erhielt große mediale Aufmerksamkeit. Die diesbezüglichen Äußerungen mehrerer österreichischer Politiker und Amtsträger wurden in den Medien zitiert. Unter anderem der damalige Finanzminister, Herr Grasser, der Präsident der Handelskammer, Herr Leitl, und der Präsident des ÖGB, Herr Hundstorfer, begrüßten die Festnahme des Bf.
Rechtsausführungen:
Da den sechs vom Bf. eingebrachten Beschwerden dasselbe Strafverfahren zugrundeliegt, entscheidet der GH, sie gemäß Art. 42 Abs. 1 VerfO EGMR in einem einzigen Urteil zu prüfen.
Der Bf. rügt insbesondere Verletzungen seiner Rechte unter Art. 5 Abs. 1 (Recht auf persönliche Freiheit) und Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist) und unter Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
Der Bf. beschwert sich unter lit. c dieser Bestimmung darüber, dass seine Untersuchungshaft nicht rechtmäßig gewesen sei.
Zur Zulässigkeit
Den Akten und den Stellungnahmen der Regierung ist zu entnehmen, dass die nationalen Gerichte die gesamte Dauer der Haft gemäß den Bestimmungen der StPO autorisierten und verlängerten. Die Gerichte handelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Frage, ob die angegebenen Gründe ausreichend und relevant waren, wird im Rahmen der Prüfung der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK behandelt.
Dieser Beschwerdepunkt ist offensichtlich unbegründet und daher gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK
Der Bf. behauptet, die Dauer der Untersuchungshaft sei exzessiv gewesen. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist, wird sie für zulässig erklärt (einstimmig).
Die zu prüfende Zeitspanne beginnt mit der Inhaftierung des Bf. am 13.2.2007 durch die österreichischen Behörden infolge der Auslieferung und endet mit dem Tag der Entscheidung über die Anklage durch die erste Instanz am 21.5.2008. Die relevante Zeitspanne beträgt daher ein Jahr, zwei Monate und acht Tage.
Der GH geht davon aus, dass ein begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Bf. ein strafrechtliches Delikt begangen hat. Das Bestehen eines derartigen Verdachts ist eine Bedingung sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haft und kann anfänglich ausreichend sein, um die Inhaftierung einer Person zu rechtfertigen. Nach einer bestimmten Zeit ist dies jedoch nicht mehr der Fall.
Die österreichischen Gerichte stützten ihre Entscheidungen hinsichtlich der Inhaftierung und Verlängerung der Untersuchungshaft auf spezifische Gründe – nämlich das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diese Frage wurde wiederholt und ausgiebig durch das LG, das OLG und den OGH geprüft. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass folgende Elemente für das Bestehen einer Fluchtgefahr sprachen: Der Bf. hatte substantielles Vermögen zur Verfügung; er verlegte seinen Hauptwohnsitz nach Frankreich und hat starke Verbindungen ins Ausland; die Fluchtgefahr wurde durch die Aussicht des Bf. auf eine mögliche hohe Strafe und den Fortschritt des Verfahrens gesteigert; durch die übertriebene Darstellung seines Gesundheitszustands und durch den Versuch, seine Auslieferung zu verzögern, bezweckte der Bf., der österreichischen Justiz zu entgehen.
Die nationalen Gerichte prüften die Argumente genau und gaben spezifische Gründe an, um die Annahme einer Fluchtgefahr zu rechtfertigen. Das Fortbestehen einer derartigen Gefahr wurde mehrmals überprüft. Die Entscheidungen der Gerichte waren daher weder allgemein noch abstrakt. Der GH akzeptiert außerdem, dass über die persönlichen Umstände des Bf. hinaus Anzeichen eines echten öffentlichen Interesses bestanden, die es den Gerichten erlaubten, davon auszugehen, dass ein Fluchtrisiko gegeben war.
Allein die Operation des Bf. und der Umstand, dass dieser für eine kurze Zeit intensive medizinische Betreuung benötigte, beseitigten das Vorliegen einer Fluchtgefahr nicht, da sich nach Ansicht der Gerichte an den zuvor erwähnten Elementen nichts geändert habe.
Der Fall des Bf. war außerdem aufgrund der Natur der Anklagen, der Zahl der Beschuldigten und der Notwendigkeit, umfangreiche Expertenmeinungen einzuholen, besonders komplex. Als der Bf. in Haft genommen wurde, waren die ihn betreffenden Ermittlungen bereits abgeschlossen und die Anklageschrift war eingereicht. Das Verfahren gegen den Bf. begann am 16.6.2007 und das Urteil erging nach 117 Verhandlungstagen am 4.7.2008. Der GH kann nicht feststellen, dass das Gericht nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden hätte.
Die Dauer der Untersuchungshaft des Bf. war daher angemessen und die Haftgründe waren ausreichend und relevant. Es ist keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Der Bf. rügt Verletzungen der Unschuldsvermutung während verschiedener Verfahrensstufen, aber insbesondere anlässlich seiner Festnahme in Frankreich. Die Äußerungen zahlreicher Politiker, Amtsträger und anderer öffentlicher Personen seien ihm zufolge so weit gegangen, ihn eines strafrechtlichen Delikts für schuldig zu befinden, ohne dass eine Verurteilung durch ein Gericht vorlag.
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den nationalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da er weder eine Klage auf Schadenersatz nach § 7b Mediengesetz noch nach § 1330 ABGB und § 111 StGB angestrengt habe.
Der GH merkt an, dass der Rechtsbehelf gemäß § 7b Mediengesetz darauf gerichtet ist, die Unschuldsvermutung zu schützen, und dem Kläger die Möglichkeit gibt, gegen eine Person vorzugehen, die in den Medien Aussagen tätigt, die gegen dieses Prinzip verstoßen. Da er zu einer spezifischen Entscheidung eines zuständigen Gerichts über die Verletzung der Unschuldsvermutung führt, ist dieser Rechtsbehelf ideal geeignet, adäquate Abhilfe zu schaffen. Der GH ist nicht vom Argument des Bf. überzeugt, er habe diesen Rechtsbehelf nicht ergreifen können, weil er sich in Haft befand. Tatsächlich stellte er über seine Anwälte mehrere Anträge auf Haftentlassung und strengte ein Verfahren wegen übler Nachrede gegen zwei Journalisten an. Es ist daher nicht zu erkennen, warum er eine Klage unter dem Mediengesetz nicht erheben hätte können. Der Beschwerdepunkt ist unzulässig und wird zurückgewiesen (einstimmig).
Weitere behauptete Verletzungen
Der Bf. beschwert sich des Weiteren über Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da eine Pressekampagne gegen ihn geführt worden sei. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) sah er unter anderem aufgrund der feindlichen Haltung des OGH ihm gegenüber verletzt. All diese weiteren Beschwerdepunkte werden jedoch wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Labita/I v. 6.4.2000 (GK)
Smirnova/RUS v. 24.7.2003 = NL 2003, 217
Khydoyorov/RUS v. 8.11.2005
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.5.2011, Bsw. 15710/07 u.a., entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 142) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Elsner.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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