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1Nc47/11v•OGH 1Nc47/11v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 30 Cg 19/11a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Sandra P*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.597,61 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin macht in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche geltend, die sie unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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