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14Os40/11f•OGH 14Os40/11f
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Herbert K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 19 BE 310/09y des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. März 2010, AZ 17 Bs 60/10p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Herbert K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Februar 2010, GZ 19 BE 310/09y6, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 47 StGB) abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).
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