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14Os45/11s•OGH 14Os45/11s
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hasan H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2011, GZ 601 Hv 14/10z39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) am 12. Oktober 2007 in G***** Dagmar K***** 1.170 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) abgenötigt, indem er die rechte Hand in seiner Jackentasche versenkte, diese so nach vorne streckte, als hätte er dort eine Waffe verborgen, und dabei äußerte: „Du dreckige Schlampe, gib mir das Geld“;
(II) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 16. Oktober 2007 in Z***** und anderen Orten Österreichs eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;
(III) von 1. November 2007 bis 31. Oktober 2010 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern Mertcan K*****, geboren am 17. September 2001, Nelih K*****, geboren am 20. Jänner 2003, und Metehan H*****, geboren am 26. September 2005, dadurch dass er keinerlei Unterhaltszahlungen leistete und es unterließ, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglicht hätte, gröb1ich im Ausmaß von 21.466 Euro verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.
Die ausschließlich gegen die Punkte I und III des Schuldspruchs nominell aus den Gründen der Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die den Schuldspruch I betreffende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die von den Tatrichtern umfassend erörterte (US 9) Verantwortung des Beschwerdeführers zu seinem Alkohol- und Tablettenkonsum am Tattag und allgemeinen Plausibilitätserwägungen zum festgestellten Täterverhalten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die mängelfrei begründete (vgl erneut US 9) Urteilsannahme gegebener Zurechnungsfähigkeit (US 4 f) zu erwecken. Indem sie in diesem Zusammenhang als Aufklärungsrüge (ebenso Z 5a) in der unterlassenen Einholung eines „medizinischen Sachverständigengutachtens“ eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung einwendet, lässt die Beschwerde - insoweit erforderliche (RIS-Justiz RS0114036; Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406 [409]) - Darlegungen vermissen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes auf sachgerechte Antragstellung gehindert gewesen sei.
Entgegen dem den Schuldspruch III betreffenden Beschwerdevorwurf unterbliebener Erörterung der im Übrigen ohne Nennung der konkreten Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) zitierten entsprechenden Verantwortung des Angeklagten (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ging das Erstgericht sehr wohl davon aus, dass sich dieser während des Tatzeitraums in der Türkei aufhielt (US 7 f). Zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts mangels ausreichender Verdienstmöglichkeiten auf finanzielle Unterstützung österreichischer Familienmitglieder angewiesen gewesen zu sein, hatte er hinwieder gar nicht behauptet (ON 38 S 4 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Maß an der Gesamtheit der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Die Tatrichter gingen nämlich auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Angeklagten gestützt (US 9) davon aus, dass er es mit dem Vorsatz, seine Unterhaltspflichten gröblich zu verletzen, dadurch den Unterhalt und die Erziehung der Unterhaltspflichtigen ohne Hilfe von anderer Seite zu gefährden und seine Verpflichtungen auf den österreichischen Staat zu überwälzen, unterließ, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, die ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ermöglicht hätte (US 8), und bejahten damit insoweit von der Beschwerde prozessordnungswidrig übergangen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Soweit das Vorbringen zum Schuldspruch I pauschal auch auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 9 lit b und jenes zum Schuldspruch III auf Z 5(richtig:)a des (richtig:) § 281 Abs 1 StPO gestützt wird, entzieht es sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0115902).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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