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15Os64/11t•OGH 15Os64/11t
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Dezember 2010, AZ 23 Bs 405/10t, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Andrzej C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. November 2010, GZ 7 Hv 44/03t184, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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