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1Präs.2690-2546/11i•OGH 1Präs.2690-2546/11i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** B***** den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Eine am 10. Mai 2011 beim Oberlandesgericht Linz eingelangte Eingabe von Mag. H***** B***** ist mit „Ablehnung aller OLG-Richter des Senats 8 und Dr. Jungs“ überschrieben. Die weiteren Ausführungen sind wirr. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts Linz in seiner Stellungnahme auch zutreffend hinweist.
Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.
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