OGH 5Ob53/11x

5Ob53/11xSupreme CourtMay 26, 2011

Full text

OGH 5Ob53/11x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, , vertreten durch Dax Partner Rechtsanwälte GmbH in Güssing, gegen die beklagte Partei R GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wegen 54.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 4. Februar 2011, GZ 13 R 127/10i29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen legten den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über die Planung eines Biomassekraftwerks übereinstimmend dahin aus, dass sich die darin von der Beklagten abgegebene Erklärung, dass die Auftraggeberin (Klägerin) berechtigt sei, sämtliche Schutzrechte ohne weiteres Entgelt frei, aber nicht ausschließlich zu nutzen und die damit im Zusammenhang stehende Erklärung, dass Ersatzansprüche Dritter, aus welchem Titel immer, die aus den Leistungen der Beklagten resultieren, von dieser abzuwehren sind bzw die Klägerin schad- und klaglos zu halten ist, nur auf die zu diesem Zeitpunkt von beiden Parteien beabsichtigte Errichtung des Kraftwerks durch die Beklagte selbst bezog, nicht aber auf den dann tatsächlich eingetretenen Fall, dass die Beklagte nur die Planung erstellte, mit der tatsächlichen Durchführung aber ein Dritter zu einem Gesamtpreis von 14.640.000 EUR beauftragt wurde. Davon ausgehend wurde das auf Ersatz der an die Patentinhaberin geleisteten Lizenzentgelte gerichtete Schadenersatzbegehren der Klägerin abgewiesen.

In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776).

Von einer aus Anlass einer außerordentlichen Revision aufzugreifenden Fehlbeurteilung kann hier im Hinblick auf den Hintergrund der Vereinbarung keine Rede sein: Wäre nämlich, wie ursprünglich beabsichtigt, die Beklagte auch mit der Errichtung des Kraftwerks beauftragt worden, wäre die Errichtung unter Beiziehung der Patentinhaberin als Subunternehmerin erfolgt. Lizenzgebühren wären nicht begehrt worden. Dieses Auslegungsergebnis steht auch damit im Einklang, dass die Beklagte zur Planung durch die Schutzinhaberin ermächtigt war und damit, dass der vertraglich festgelegte Leistungsumfang für die Planung zu einem Pauschalpreis von 500.000 EUR die „Verschaffung“ von Patentrechten nicht auflistet.

2. Darauf, dass sie bei Aufklärung über das Bestehen von Patentrechten Dritter vom Abschluss des Planungsvertrags Abstand genommen hätte, stützte die Klägerin ihr Begehren nicht. Sie brachte vielmehr in erster Instanz vor (S 3 in ON 6, S 1 in ON 23), sie sei ihrer Schadensminderungspflicht durch Realisierung des Projekts nachgekommen; eine Umplanung (gemeint: ohne Inanspruchnahme des Patents) hätte den „Schaden“ (gemeint: die Gesamterrichtungskosten) erhöht. Die nun dazu in der Revision aufgestellte, im Übrigen nicht näher präzisierte, Behauptung, „bei Aufklärung über das Anfallen von Patentgebühren wäre es der Klägerin möglich gewesen, sich wie auch immer, sei es durch Adaptierung des Planungsvertrags oder eine favorisierte Beauftragung der beklagten Partei, darauf einstellen zu können“, widerspricht somit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin und verstößt gegen das Neuerungsverbot.

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