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Bsw24120/06•AUSL EGMR Bsw24120/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Argyris Sfountouris u.a. gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 31.5.2011, Bsw. 24120/06.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Keine Entschädigung durch Deutschland für Opfer eines von der Waffen-SS verübten Massakers in Griechenland.
Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der DrittBf. durch deren Kinder bzw. Erben (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm Art. 1 1. Prot. EMRK (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um vier Geschwister griechischer Staatsangehörigkeit. Während der Besetzung Griechenlands durch die deutsche Wehrmacht im Jahr 1944 wurden ihre im Dorf Distomo lebenden Eltern von Angehörigen der Waffen-SS im Zuge einer Vergeltungsaktion für einen Partisanenangriff ermordet.
1960 schlossen die BRD und Griechenland einen Vertrag betreffend Entschädigungsleistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung ab. Der griechische Staat erhielt 115 Millionen D-Mark.
Im November 1995 machten die Bf. und 253 weitere Personen Schadenersatzansprüche gegen Deutschland vor einem griechischen Bezirksgericht geltend. Letzteres gab ihrer Klage teilweise statt und sprach ihnen eine Entschädigung zu. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im anschließenden Vollstreckungsverfahren lehnte es der griechische Justizminister jedoch ab, seine Zustimmung zur Zwangsvollstreckung zu geben.(Anm: Vgl. die ZE des EGMR vom 12.12.2002, Kalogeropoulou u.a./GR und D.)
Parallel zu dem Verfahren in Griechenland erhoben die Bf. Schadenersatzklage gegen Deutschland vor dem Landgericht Bonn. Am 23.6.1997 wies dieses das Begehren mit dem Hinweis ab, für die von den Bf. geltend gemachten Schäden gäbe es weder eine Grundlage im Völkerrecht noch im nationalen Recht. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung.
Die von den Bf. dagegen erhobene Revision an den BGH blieb erfolglos. Sie riefen daraufhin das BVerfG an, das ihre Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm.(Anm: Beschluss vom 15.2.2006, 2 BvR 1476/03, EuGRZ 2006, 105.) Es bekräftigte, dass den Bf. weder völkerrechtliche noch amtshaftungsrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche zuständen. Sie könnten sich auch nicht auf Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 GG berufen. Nach dieser Vorschrift sei zwar die Entscheidung über das Ob der Gewährung staatlicher Leistungen für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches vom Bundesgesetzgeber zu treffen. Die Frage nach dem Bestehen einer derartigen Verbindlichkeit sei aber grundsätzlich im Lichte des einschlägigen Rechts zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse zu beurteilen. Im Übrigen sei die BRD ihrer völkerrechtlichen Verantwortung nachgekommen, indem sie Reparationsleistungen und Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen geleistet habe. Dies komme auch durch den Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) zum Ausdruck, den Deutschland in dem Verständnis einer endgültigen Erledigung der Reparationsfrage abgeschlossen habe.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte, ihnen eine Entschädigung zuzusprechen. Sie rügen ferner eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK wegen der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, für Opfer der NS-Verfolgung und für Zwangsarbeiter eine Entschädigung vorzusehen, eine solche aber für von Massakern des deutschen Militärs betroffene Personen auszuschließen.
Zum locus standi der Kinder der DrittBf.
Die DrittBf. verstarb 2008. Ihre vier Kinder bzw. Erben erklärten, das Verfahren in ihrem Namen fortführen zu wollen. Der GH stimmt dem zu.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Der GH erinnert daran, dass die Konvention den Vertragsstaaten keine Verpflichtung auferlegt, Wiedergutmachung für von ihren Vorgängern begangenes Unrecht bzw. Schäden zu leisten. Im vorliegenden Fall schlossen die nationalen Instanzen einen aus dem Völkerrecht ableitbaren unmittelbaren und individuellen Entschädigungsanspruch der Bf. aus. Sie kamen zwar zu dem Ergebnis, dass das von der Waffen-SS begangene Massaker klar gegen diese Bestimmungen verstoßen habe und dass Deutschland im Prinzip gehalten sei, den Opfern Schadenersatz zuzusprechen. Aufgrund allgemein anerkannter völkerrechtlicher Grundsätze wären die Bf. jedoch nicht berechtigt, den deutschen Staat vor Gericht zu belangen. Ihr Begehren könne auch nicht auf nationales Recht, insbesondere Art. 7 Reichsbeamtenhaftungsgesetz vom 22.5.1910 idF. vom 28.7.1993, gestützt werden.
Bevor die deutschen Gerichte zu ihren Schlussfolgerungen gelangten, untersuchten sie die zum Zeitpunkt des Massakers anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen und des internationalen Rechts, indem sie Bezug auf zahlreiche Rechtsquellen nahmen und die von den Bf. dazu vorgebrachten Argumente in ihre Prüfung mit einbezogen. Das BVerfG bestätigte die Rechtsansicht der zivilrechtlichen Instanzen auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz.
Die Bf. kritisieren letztlich die ihrer Ansicht nach irrige Rechtsansicht der deutschen Gerichte. In dieser Hinsicht ist auf die ständige Rechtsprechung des GH hinzuweisen, wonach behauptete Tatsachen- und Rechtsirrtümer von ihm nur eingeschränkt überprüft werden können, obliegt die Anwendung und Interpretation innerstaatlichen Rechts doch in erster Linie den nationalen Instanzen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das nationale Recht auf völkerrechtliche Bestimmungen oder auf internationale Abkommen verweist.
Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die deutschen Gerichte das nationale und internationale Recht in einer nicht nachvollziehbaren oder willkürlichen Art und Weise angewendet bzw. interpretiert hätten. Die Schadenersatzklage der Bf. fußte weder auf nationalem bzw. internationalem Recht noch auf einem gerichtlichen Präzedenzfall. Sie konnten folglich keine berechtigte Erwartung haben, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte stellten daher keinen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Eigentums dar. Die von ihnen gerügten Tatsachen fielen auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK.
Dieser Beschwerdepunkt ist somit unvereinbar mit der Konvention ratione materiae iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und muss gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK
Art. 14 EMRK ergänzt die übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle. Er hat keine unabhängige Geltung, da er ausschließlich für den »Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten« gilt. Der GH hat bereits festgestellt, dass die Bf. für den Erhalt einer Entschädigung keine berechtigte Erwartung haben konnten und dass ihre Beschwerde nicht unter Art. 1 1. Prot. EMRK fiel. Folglich findet auch Art. 14 EMRK keine Anwendung.
Nach Ansicht des GH steht diese Auffassung auch nicht mit dem im Fall Stec u.a./GB formulierten Prinzip im Widerspruch, wonach – sofern ein Staat per Gesetz die automatische Zahlung einer Sozialleistung vorsieht – für Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse erzeugt wird, das unter Art. 1 1. Prot. EMRK fällt. Im vorliegenden Fall besteht im Hinblick darauf, dass das Vereinigte Königreich ein allgemeines Sozialversicherungssystem errichtet hat, im Vergleich zu Deutschland ein Unterschied, welches kein pauschales Entschädigungsregime eingerichtet hat, das den Opfern des Zweiten Weltkriegs ein Recht auf Wiedergutmachung einräumen würde.
Dieser Beschwerdepunkt ist daher unvereinbar mit der Konvention ratione materiae iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist insgesamt für unzulässig zu erklären (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Stec u.a./GB v. 12.4.2006 (GK) = NL 2006, 90
Associazione Nazionale Reduci dalla Prigionia dall’Internamento e dalla Guerra di Liberazione und 275 andere/D v. 4.9.2007 (ZE) = NL 2007, 235
Ernewein u.a./D v. 12.5.2009 (ZE) = EuGRZ 2009, 580
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 31.5.2011, Bsw. 24120/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 201) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_4/Sfountouris.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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