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1Nc49/11p•OGH 1Nc49/11p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 9/11i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Gerhard S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei er seine Ersatzansprüche aus seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg sowie des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das Landesgericht Korneuburg legte die Akten zur Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da die gesetzlichen Delegierungsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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