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1Nc50/11k•OGH 1Nc50/11k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang Z*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 13.998,99 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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