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10Nc9/11x•OGH 10Nc9/11x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen J***** P*****, geboren am , S P*****, geboren am , Ma P*****, geboren am , und M P*****, geboren am *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 9. März 2011, AZ 1 Ps 268/10d, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache betreffend das Kind M***** P***** an das Bezirksgericht Voitsberg wird genehmigt.
Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist geschieden. J*****, S***** und Ma***** sind in gemeinsamer Obsorge der Eltern. Sie halten sich hauptsächlich beim Vater auf. Für M***** ist die Mutter allein obsorgeberechtigt. Sie ist Ende August 2010 mit ihrem Sohn in den Sprengel des Bezirksgerichts Voitsberg verzogen.
Mit dem am 8. 3. 2011 beim bisher zuständigen Bezirksgericht Amstetten eingelangten Schriftsatz beantragte der Vater, ihm die alleinige Obsorge für M***** vorläufig und endgültig zu übertragen.
Mit Beschluss vom 9. 3. 2011 übertrug das Bezirksgericht Amstetten die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache betreffend M***** an das Bezirksgericht Voitsberg, weil das Kind sich jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalte und es zweckmäßiger sei, wenn dieses Bezirksgericht die Pflegschaftssache führe.
Das Bezirksgericht Voitsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache „derzeit“ ab, weil es im Hinblick auf die bessere Kenntnis der näheren Umstände zweckmäßig erscheine, dass das Bezirksgericht Amstetten über den Obsorgeantrag entscheide.
Daraufhin veranlasste das Bezirksgericht Amstetten Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Nach Vorliegen der Stellungnahme dieser Behörde, die zum Schluss kam, es sei bei der Kindesmutter keine Gefährdung feststellbar, die einen Obsorgeentzug rechtfertigen würde, legte das Bezirksgericht Amstetten nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 JN vor.
Die Übertragung der Führung der Pflegschaftssache betreffend M***** an das Bezirksgericht Voitsberg ist gerechtfertigt.
Gemäß § 111 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Auch offene Anträge sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Übertragungshindernis. Entscheidend ist immer das Wohl des Pflegebefohlenen, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen ist (10 Nc 2/10s mwN). Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist aber nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Im vorliegenden Fall sind die für die Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der (einstweiligen) Obsorge notwendigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen, zumal der Obsorgeantrag nach der Aktenlage der Kindesmutter noch gar nicht zugestellt wurde. Es ist daher weder ein besonderer Vorteil aus der weiteren Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Pflegschaftsgericht zu erwarten, noch sprechen Gründe des Kindeswohls dafür, dass die Pflegschaftssache weiterhin von diesem Gericht geführt werden soll. Den Interessen des pflegebefohlenen Kindes wird es vielmehr in der Regel entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (10 Nc 2/10s mwN).
Die Übertragung war daher zu genehmigen.
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