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7Ob127/11v•OGH 7Ob127/11v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 2011, GZ 4 R 56/11h17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte hat der Klägerin, nachdem deren bei ihr mit einem Neubauwert von 388.920 EUR feuerversichertes Haus am 4. Juli 2008 abgebrannt war, den Verkehrswert (Zeitwert) von 123.234,45 EUR ersetzt. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten folgende Klausel:
„Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gebäuden innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist.“
Unstrittig ist, dass die Klägerin die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes bisher nicht sichergestellt hat.
Die Revisionswerberin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe die „Wiedererrichtungsklausel“ unrichtig interpretiert. Auch liege keine Judikatur zur Frage vor, welche Erklärungen der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen könne.
Damit zeigt die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung erfülle alle Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch der Klägerin auf die „Neuwertspitze“ bestehe, steht mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Im Übrigen hat aber das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse deshalb zu Recht verneint, weil die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung ohnehin im Wesentlichen wortwörtlich jener Erklärung entspricht, die die Klägerin von der Beklagten außergerichtlich verlangt hat. Die drei Abweichungen von der von der Klägerin der Beklagten zur Unterfertigung vorgelegten Bestätigung sind jeweils sachlich begründet. Sowohl die Fristsetzung als auch das Verlangen nach einem unwiderruflichen Errichtungsauftrag wird, wie die Formulierung des Klagebegehrens zeigt, nunmehr von der Klägerin ohnehin akzeptiert. Der von der Beklagten beigefügte Satz, dass die Restentschädigung in dem Umfang zur Auszahlung gebracht werde, als die Wiedererrichtungskosten die Summe der Erstentschädigung übersteigen, bedeutet nichts anderes, als dass nach Sicherung der bestimmungsgemäßen Wiedererrichtung nur die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert, also die sogenannte Neuwertspitze, im nachgewiesenen, sichergestellten Umfang bezahlt werden werde und auch die Erstentschädigung zur Wiederherstellung zu verwenden sei. Dass dies im Einklang mit der Bedingungslage steht, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da die Beklagte der Klägerin damit all das zugesichert hat, was dieser zusteht, hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse zu Recht verneint. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, nicht beantwortet werden.
Im Hinblick auf das fehlende Feststellungsinteresse stellen sich die weiteren in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen nicht. Insbesondere muss nicht erörtert werden, ob der Klägerin die Bezahlung der gesamten Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert auch dann zusteht, wenn es ihr etwa durch Eigenleistungen möglich ist, kostengünstiger zu bauen.
Da die Klägerin keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, ist ihr demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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