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Bsw20999/05•AUSL EGMR Bsw20999/05
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hellig gg. Deutschland, Urteil vom 7.7.2011, Bsw. 20999/05.
Art. 3 EMRK - Siebentägige Haft in Sicherheitszelle ohne Kleidung.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Misshandlung des Bf. (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Unterbringung des Bf. in einem besonders gesicherten Haftraum (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Unterbringung des Bf. in einem besonders gesicherten Haftraum (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. verbüßte eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Butzbach. Im Oktober 2000 befahl ihm die Leitung der JVA, von seiner Einzelzelle in eine andere Zelle zu ziehen, die er sich mit zwei anderen Insassen teilen musste und die über keinen Raumteiler oder Vorhang verfügte, der die Toilette vom Rest der Zelle getrennt hätte.
Am 11.10.2000 informierte der Bf. den Anstaltsleiter, dass eine solche Unterbringung gegen das Gesetz verstoße und dass er sich weigere, in diese Zelle zu ziehen. Am gleichen Tag brachte der Bf. einen Antrag beim Landgericht Gießen ein, welcher dem Gericht aber erst nach der Verlegung des Bf. in den Gemeinschaftshaftraum zur Kenntnis gelangte.
Am 12.10.2000 befahl das Vollzugspersonal dem Bf. unter Androhung von unmittelbarem Zwang, seine Einzelzelle zu verlassen. Daraufhin verließ der Bf. seine Zelle und wurde zum Gemeinschaftshaftraum gebracht. An der Tür der Zelle jedoch weigerte er sich erneut, in die Zelle zu ziehen. Daraufhin entstand ein Handgemenge. Laut den Angaben des Bf. wurde er von den Beamten getreten und geschlagen, während er nur passiven Widerstand leistete. Der Regierung zufolge trat der Bf. nach den Beamten.
Daraufhin wurde der Bf. gewaltsam in einen besonders gesicherten Haftraum ohne gefährliche Gegenstände gebracht, wo er entkleidet und einer Leibesvisitation unterzogen wurde. Infolge seiner Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum wurde der Bf. vom Gefängnisarzt untersucht. Dieser diagnostizierte eine leichte Prellung an der Stirn und am linken Schienbein und ein kleines Hämatom auf der linken Brustseite. Am 15.10.2000 wurde der Bf. vom Gefängnisseelsorger besucht. Dieser berichtete, dass der Gefangene nackt gewesen sei und sehr aufgebracht davon sprach, dass er vom Gefängnispersonal geschlagen worden sei.
Am 16.10.2000 schrieb der Anstaltsleiter in seinem Bericht, dass geplant gewesen war, den Bf. an diesem Tag von dem besonders gesicherten Haftraum in den Gemeinschaftshaftraum zu verlegen. Der Bf. bestand jedoch auf seine Verlegung in eine Einzelzelle.
Der Psychologe, der den Bf. am 17.10.2000 aufsuchte, berichtete, dass der Bf. stur darauf bestand, in eine Einzelzelle gebracht zu werden. Der Bf. blieb bis 19.10. um 11:30 Uhr in dem besonders gesicherten Haftraum. Danach wurde er mit seinem Einverständnis in das Gefängniskrankenhaus gebracht.
Der Bf. wandte sich an das Landgericht Gießen und verlangte eine gerichtliche Feststellung, dass seine Haft in der Isolationszelle und die Gewaltanwendung der Vollzugsbeamten rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab, erklärte jedoch, dass eine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Abtrennung der Toilette vom Rest des Raumes ohne Zweifel unzulässig sei. Als Grund für die Ablehnung des Antrages führte das Landgericht Gießen an, dass die Unterbringung des Bf. in dem besonders gesicherten Haftraum keine Disziplinarmaßnahme war, sondern nötig war um andere Personen vor seinen Gewalttätigkeiten zu schützen. Weiters stellte das Gericht fest, dass die Form und die Dauer der Haft angemessen waren, da das Risiko von Gewalttätigkeiten bis 19.10. anhielt und der Bf. nicht bereit war, einen Kompromiss zu finden. Im April 2004 legte der Bf. Revision beim Gericht zweiter Instanz ein, diese wurde jedoch, genau wie die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde, abgelehnt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung oder Strafe).
Zur behaupteten Misshandlung
Nach der Rechtsprechung des GH verbietet Art. 3 EMRK nicht absolut die Anwendung von Gewalt gegen Personen, die sich in Gewahrsam befinden. Gewalt darf jedoch nur eingesetzt werden, wenn sie unumgänglich und nicht exzessiv ist. In Bezug auf eine Person, der ihre Freiheit entzogen wurde, stellt die Anwendung von körperlicher Gewalt, die nicht durch ihr eigenes Verhalten notwendig gemacht wird, einen Eingriff in die Menschenwürde dar und verletzt somit die in Art. 3 EMRK gewährten Rechte. Vorwürfe einer Misshandlung müssen mit ausreichenden Beweisen untermauert werden.
Das Landgericht Gießen hat, unter Berücksichtigung der Aussagen des Bf., der Vollzugsbeamten und weiterer Zeugen festgestellt, dass nur der Bf. Gewalt gegen die Beamten anwandte und nicht umgekehrt. Der Bf. hat keine Beweise vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Der GH weist darauf hin, dass der Gefängnisarzt nur leichte Prellungen und ein kleines Hämatom feststellen konnte, was durch die Gegenwehr des Bf. bei der Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum erklärt werden kann.
Das Landgericht Gießen hat weiters erkannt, dass eine Unterbringung des Bf. in einem Gemeinschaftshaftraum, der nicht für drei Insassen ausgestattet war, rechtswidrig gewesen wäre. Es scheint jedoch, dass zum relevanten Zeitpunkt keine andere angemessene Unterbringung zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen erkennt der GH, dass vom Bf. erwartet werden konnte, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung seine Anzeige gegen die Verlegung zu verfolgen und daraufhin Schadenersatz für eine in der Zwischenzeit erfolgte unangemessene Unterbringung zu verlangen, anstatt sich der Verlegung körperlich zu widersetzen.
In Betrachtung aller Umstände, insbesondere des geringfügigen Grades der erlittenen Verletzungen, erkennt der GH, dass in Bezug auf die Behandlung des Bf. während der Verlegung die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nicht überschritten wurde. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde als offensichtlich unbegründet nach Art. 35 EMRK zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Zur Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum
Der Bf. bringt vor, dass seine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und die siebentägige Dauer der Unterbringung ohne Kleidung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK begründet hätten.
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet, noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Entscheidung in der Sache
Der Bf. wurde in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht, um ihn daran zu hindern, das Gefängnispersonal anzugreifen. Die Zelle hatte eine Fläche von etwa 8,46 m2 und war mit einer Matratze und einer Hocktoilette ausgestattet. Der GH betrachtet die sehr einfache Ausstattung in dem besonders gesicherten Haftraum als ungeeignet für eine langfristige Unterbringung. Die Unterbringung des Bf. in dieser Zelle wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt von der Gefängnisleitung als eine Langzeitmaßnahme angesehen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Gefängnisleitung und der Psychologe am 16. und 17.10.2000 versuchten, den Bf. davon zu überzeugen, den besonders gesicherten Haftraum zu verlassen und ihn schlussendlich in das Gefängniskrankenhaus verlegten, da zum relevanten Zeitpunkt keine andere Einzelzelle zur Verfügung stand.
Der GH stellt weiters fest, dass aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht klar hervorgeht, ob der Bf. während seines gesamten Aufenthalts in der Zelle nackt war. Es hat nicht den Anschein, dass der Bf. sich während seines Aufenthalts in der Zelle oder im Zuge der Verfahren vor den nationalen Gerichten ausdrücklich über den verweigerten Zugang zu Kleidung beschwert hätte. Erst in seiner Beschwerde an den GH beklagte er sich, dass er nackt gewesen sei.
Andererseits bezieht sich der GH auf die Angaben der Regierung, dass es allgemeine Praxis gewesen sei, Insassen in dieser Art von Zellen ohne Kleidung unterzubringen, um sie vor Selbstverletzung zu schützen, solange ihr erregter Zustand anhielt. Der Gefängnisseelsorger, der den Bf. drei Tage nach seiner Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum kurz besucht hatte, berichtete in seiner Stellungnahme, dass der Bf. nackt gewesen sei.
Es bestehen ausreichend starke, eindeutige und übereinstimmende Hinweise, dass der Bf. während seines gesamten Aufenthalts in dem besonders gesicherten Haftraum nackt war. Der GH stellt darüber hinaus fest, dass die nationalen Behörden von diesen Hinweisen wussten und in der Lage gewesen wären, diesen weiter nachzugehen. Folglich gründet der GH seine weitere Untersuchung auf die Annahme, das der Bf. tatsächlich während seiner siebentägigen Haft in dem besonders gesicherten Haftraum unbekleidet war.
Der GH erkennt, dass das Vorenthalten von Kleidung Gefühle der Furcht, der seelischen Qual und der Minderwertigkeit auszulösen vermag, die den Betroffenen demütigen und erniedrigen können. Betreffend die verfolgten Ziele nimmt der GH die Angabe der Regierung zur Kenntnis, wonach Insassen regelmäßig ohne Kleidung in besonders gesicherten Hafträumen untergebracht wurden, um sie vor Schaden gegen sich selbst zu bewahren. Das Landgericht Gießen, welches den Vorteil hatte, die Fakten des Falles in einem früheren Stadium als der GH zu untersuchen und Zeugen zu befragen, konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob während der Haft des Bf. in dem besonders gesicherten Haftraum eine ernsthafte Gefahr der Selbstverletzung oder des Suizids vorlag. Weiters weist der GH darauf hin, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Gefängnisleitung die Verwendung von weniger eingreifenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Ausstattung des Bf. mit reißfester Kleidung, wie vom Europäischen Kommittee zur Verhütung von Folter empfohlen, in Betracht zog.
Im Bezug auf alle diese Tatsachen erkennt der GH, dass der siebentägige Aufenthalt in einem besonders gesicherten Haftraum zwar an sich durch die Umstände dieses speziellen Falles gerechtfertigt gewesen sein könnte. Jedoch wurden von der Regierung keine ausreichenden Gründe für eine so grobe Behandlung, wie etwa das Wegnehmen der Kleidung des Bf. während seines gesamten Aufenthalts, vorgebracht. Der Bf. war daher einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Daraus folgt, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt (einstimmig).
Andere behauptete Verletzungen der Konvention
Der Bf. behauptet weiters eine Verletzung von Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen befindet der GH, dass diese keine Hinweise auf eine Verletzung enthalten. Daraus folgt, dass diese Beschwerdepunkte offensichtlich unbegründet sind und daher gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden müssen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden, € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hurtado/CH v. 28.1.1994 = EuGRZ 1994, 219 = ÖJZ 1994, 219
Ribitsch/A v. 4.12.1995 = NL 1995, 225 = EuGRZ 1996, 504 = ÖJZ 1996, 148
Jalloh/D v. 11.7.2006 = NL 2006, 188 = EuGRZ 2007, 150
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.7.2011, Bsw. 20999/05 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 226) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_4/Hellig.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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