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1Präs.2690-3458/11g•OGH 1Präs.2690-3458/11g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss in der Strafvollzugssache T***** M***** R***** wegen § 46 Abs 1 StGB, AZ 20 Bs 230/11m des Oberlandesgerichts Wien, AZ 23 BE 60/11s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des T***** M***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
In seiner Beschwerde gegen die Mitteilung, dass der Verfahrenshelfer nur zur Einbringung eines Antrags nach § 363a StPO beigegeben wurde, lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Gegen den zuständigen Senat und dessen Richter seien eine Vielzahl von „Strafanzeigenverfahren“ anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, „welche den nunmehrigen Beschwerdeführer an seinen subjektivöffentlichen Rechten versuchte zu schädigen (verw. § 302 StGB) und dadurch bereits von einer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit keinesfalls mehr gesprochen werden kann“. Der Beschwerdeführer lehne deshalb alle Richter des Oberlandesgericht Wien, insbesondere einige namentlich genannte Richterinnen und Richter ab.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO). Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
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