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1Präs.2690-3490/11p•OGH 1Präs.2690-3490/11p
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** P***** und Mag. H***** L*****, wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 167 Bl 9/11a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des T***** M***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
In einer Äußerung zur Stellungnahme der Korruptionsstaatsanwaltschaft zu seinem Antrag auf Fortführung des Verfahrens lehnt der Fortführungswerber alle Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Die Beschuldigte stehe als Leiterin der Justizanstalt mit den Richtern der abgelehnten Gerichte in Kontakt; darin sei „sehr wohl“ eine Befangenheit und Voreingenommenheit zu erblicken.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO). Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
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