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12Ns62/11f•OGH 12Ns62/11f
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 81 Hv 12/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 2011 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen.
An sein Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 88/11g über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als dem Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilter Staatsanwalt mitgewirkt.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Staatsanwalt tätig war.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit von der Entscheidung über die genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.
Als Stimmführer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (§ 45 Abs 2 StPO).
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