OGH 13Os50/11v

13Os50/11vSupreme CourtJul 14, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 13Os50/11v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muhittin K***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Dezember 2010, GZ 20 Hv 90/09p87a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muhittin K***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Amstetten mehrere Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zu nötigen versucht, nämlich

  1. am 19. September 2008 Silke R*****, indem er sich bemühte, zwischen ihre Beine zu greifen, ein Messer gegen sie richtete und sie dabei aufforderte, sich zu entkleiden,

  2. am 7. Mai 2010 Letitia M***** dadurch, dass er sie an Bauch und Gesäß erfasste, gegen ein Brückengeländer drückte und aufforderte, einen Oralverkehr an ihm vorzunehmen, sowie

  3. am 7. Mai 2010 Lisa G*****, indem er sie zu Boden riss, niederdrückte und versuchte, mit seiner Hand unter ihre Hose zu gelangen.

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stellt der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen keineswegs eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) dar, vielmehr ist dieser bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RISJustiz RS0098671, RS0116882). Freilich muss auch eine solche Schlussfolgerung den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 444), welchem Erfordernis die angefochtene Entscheidung gerecht wird, indem sie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus den Angaben als glaubwürdig erachteter Zeugen (US 14, 17, 20) zu den Handlungen und Äußerungen des Beschwerdeführers ableitet (US 16, 25). Konkret stützten sich die Tatrichter dabei - neben den bereits resümierend dargestellten Drohungen und Gewalttätigkeiten - etwa auf die Äußerung des Beschwerdeführers, Silke R***** „ficken“ zu wollen (US 6, vgl auch US 7), das Entblößen seines Gliedes und die damit verbundene Aufforderung an Letitia M*****, zu „blasen“ (US 9), sowie das Drücken des Kopfes der Lisa G***** zwischen die Beine des Beschwerdeführers (US 11).

Den Schuldspruch 1 gründete das Erstgericht überdies auf das Geständnis des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (US 13), was die Beschwerde prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0116504, RS0119370) übergeht.

Den tatsächlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 584). Dies lässt die Subsumtionsrüge (Z 10) außer Acht, indem sie versucht, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund aus einzelnen Urteilspassagen zu entwickeln, dabei aber deren Sinnzusammenhang im Rahmen der Entscheidungsgesamtheit ignoriert.

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilskonstatierungen sowohl zur objektiven (US 6 f, 9, 10 f) als auch zur subjektiven (US 7 f, 9, 11) Tatseite unter dem Aspekt der Subsumtionstauglichkeit nicht zu beanstanden sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die angemeldete (ON 87 S 34), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Schuldberufung schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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