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1Nc56/11t•OGH 1Nc56/11t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu 4 Nc 7/11w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Franz H*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Steyr zurückgestellt.
Begründung:
Beim Landesgericht Steyr ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss einer dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.
Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag aber kein Fehlverhalten von Justizorganen im Sinn des § 9 Abs 4 AHG. Seine konkretenVorwürfe richten sich vielmehr gegen Organe einer Strafvollzugsanstalt, die Anordnungen bzw Erlässe der „Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz“ nicht befolgten.
Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht verwirklicht sind, ist der Akt an das vorlegende Gericht zurückzustellen.
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