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12Ns67/11s•OGH 12Ns67/11s
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz über die Anträge des Angeklagten auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien, das Landesgericht St. Pölten, das Landesgericht für Strafsachen Graz oder an ein anderes Landesgericht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Angeklagte bringt in seinen Anträgen ON 16, 17, 19 bis 22 und 24 bis 26 keinen wichtigen Grund für eine Delegierung iSd § 39 Abs 1 StPO vor, sondern beschränkt sich auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane und führt aus, er befürchte aufgrund eines möglichen Zusammentreffens mit den im Strafantrag ON 10 genannten Opfern in der Justizanstalt Linz dort nicht korrekt behandelt zu werden.
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