The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
4Ob120/11t•OGH 4Ob120/11t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R***** AG, 2. L***** S*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. März 2011, GZ 5 R 138/10v-27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Revision geltend gemachten Fragen bereits mehrfach Stellung genommen (4 Ob 112/10i = MR 2010, 316 [Korn] - Sexualverhalten I; 6 Ob 71/10z = MR 2010, 319 [Korn] - Sexualverhalten II; 6 Ob 73/10v). Neue Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf. Zudem ist zu beachten, dass die Vorinstanzen den Beklagten nur die Behauptung untersagt haben, ein bekannter Politiker sei homosexuell oder bisexuell gewesen oder habe vor seinem Tod einen Geliebten gehabt. Das Verbot betrifft daher nur Aussagen über dessen grundsätzliche sexuelle Orientierung und ein (andauerndes) ehewidriges Verhältnis. Berichte über den konkreten Ablauf jenes Abends, der dem tödlichen Unfall dieses Politikers vorausging, sind davon nicht erfasst.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.