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12Ns70/11g•OGH 12Ns70/11g
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Petra B***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB, AZ 19 Hv 33/11k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Elbrus A***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass der Zweitangeklagte seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Gerichtssprengels verlegt habe, stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) dar. Außerdem wird in der Hauptverhandlung angesichts der leugnenden Verantwortung die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein.
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