OGH 13Os97/11f

13Os97/11fSupreme CourtAug 25, 2011

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 13Os97/11f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst G***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 205 Abs 1 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Jänner 2011, GZ 39 Hv 110/09g63, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst G***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 205 Abs 1 und 15 StGB (B) und des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (A) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 25. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2008 in Salzburg

(A) den am 11. Mai 1992 geborenen Paul S***** unmittelbar durch ein Entgelt, nämlich das Anbot eines „Grünen“, das er sodann auf 400 Euro erhöhte, zur Vornahme eines Oral und eines Handverkehrs zu verleiten versucht sowie

(B) den schlafenden Paul S*****, sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands, durch die Vornahme geschlechtlicher Handlungen missbraucht (2) und zu missbrauchen versucht (1), indem er

  1. seine Hand in dessen Hose schob und

  2. einen Oralverkehr an diesem vornahm.

Die gegen dieses Urteil angemeldete (ON 61 S 16) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keinen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und die Beschwerde auch nicht ausführte.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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