OGH 2Ob48/10p

2Ob48/10pSupreme CourtAug 30, 2011

Full text

OGH 2Ob48/10p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Purkersdorf zu AZ 1 P 88/06m anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen A***** H*****, geboren am ***** 2004, über den Antrag des Vaters ***** H***** S*****, auf „Reassümierung des Verfahrens“, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf „Reassümierung“ wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit der Entscheidung vom 25. 3. 2010 gab der Senat dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. 1. 2010, GZ 12 Nc 37/09x6, womit sein Delegierungsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge.

Nunmehr beantragt der Vater die „Reassümierung“ des Verfahrens, weil mehrere Verfahrensgrundlagen nicht zuträfen. Abänderungsgründe gemäß § 73 AußStrG werden nicht geltend gemacht. Auch liegt kein Berichtigungsfall vor.

Der Antrag ist daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

Mit seinem Antrag verbindet der Vater die Befangenheitsanzeige betreffend sämtlicher beim Bezirksgericht Purkersdorf tätigen Richter. Der Akt wird daher vom Erstgericht in der Folge an das Landesgericht St. Pölten zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu übermitteln sein (§ 23 JN).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.