The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Ob48/10p•OGH 2Ob48/10p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Purkersdorf zu AZ 1 P 88/06m anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen A***** H*****, geboren am ***** 2004, über den Antrag des Vaters ***** H***** S*****, auf „Reassümierung des Verfahrens“, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf „Reassümierung“ wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der Entscheidung vom 25. 3. 2010 gab der Senat dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. 1. 2010, GZ 12 Nc 37/09x6, womit sein Delegierungsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge.
Nunmehr beantragt der Vater die „Reassümierung“ des Verfahrens, weil mehrere Verfahrensgrundlagen nicht zuträfen. Abänderungsgründe gemäß § 73 AußStrG werden nicht geltend gemacht. Auch liegt kein Berichtigungsfall vor.
Der Antrag ist daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
Mit seinem Antrag verbindet der Vater die Befangenheitsanzeige betreffend sämtlicher beim Bezirksgericht Purkersdorf tätigen Richter. Der Akt wird daher vom Erstgericht in der Folge an das Landesgericht St. Pölten zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu übermitteln sein (§ 23 JN).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.