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5Ob90/11p•OGH 5Ob90/11p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Alois Autherith, Dr. Herbert Hammerer und Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in Krems, wegen 83.471,40 EUR sA (in eventu 17.385,60 EUR sA und Rente) sowie Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2011, GZ 16 R 194/10g26, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (8. 4. 2010) lag eine als Schaden bereits ersatzfähige Vernichtung einer Einkommenschance des Klägers nicht vor, da sowohl der Zeitpunkt des Pensionsantritts (2029) als auch des für Jubiläumsgeld und Abfertigung im Ausmaß von insgesamt fünf Bruttomonatsgehältern maßgeblichen 25JahrJubiläums (2012) erst in der Zukunft liegende Ereignisse darstellen, für deren vorgezogenen Zuspruch die auch von Amts wegen zu beachtenden (RISJustiz RS0041116; Fucik in Fasching/Konecny² § 406 ZPO Rz 33 f) Voraussetzungen des § 406 ZPO nicht vorliegen. Für allfällige Ansprüche ist der Kläger durch das erwirkte rechtskräftige Feststellungsurteil abgesichert. Weitergehende erhebliche Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) stellen sich somit nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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