OGH 6Ob135/11p

6Ob135/11pSupreme CourtSep 14, 2011

Full text

OGH 6Ob135/11p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen „S*****“ ***** GmbH mit dem Sitz in *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 18. Juli 2011 wird dahin berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.“

Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Begründung

Wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt, handelt es sich nicht um eine Zurückweisung, sondern um eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels. Bei der im Spruch enthaltenen Formulierung, der Revisionsrekurs werde zurückgewiesen, handelt es sich daher ersichtlich um einen bloßen Schreib bzw Diktatfehler der spruchgemäß zu berichtigen war.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.