OGH 11Ns62/11y

11Ns62/11ySupreme CourtSep 19, 2011

Full text

OGH 11Ns62/11y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Dr. Karin S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 253/11f des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).

Im Übrigen kommt eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht (vgl 14 Ns 16/10d, 15 Ns 16/10m; 12 Ns 41/11t).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.