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12Ns61/11h•OGH 12Ns61/11h
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 21 Hv 83/10d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. November 2010, GZ 21 Hv 83/10d86, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde Christian S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Die Eingabe des Christian S***** vom 3. Juli 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RISJustiz RS0101133).
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