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12Os55/11x•OGH 12Os55/11x
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudia K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Claudia K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Jänner 2011, GZ 612 Hv 18/08a-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche dieser und des weiteren Angeklagten enthält, wurde Claudia K***** der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 (richtig:) Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB (I./C./) und der (richtig:) falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (I./D./) schuldig erkannt.
Danach hat sie in B*****
I./C./ am 6. Oktober 2006 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der R***** B***** durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer durch Nachmachen der Unterschrift des Yasar E***** hergestellten falschen Urkunde, nämlich eines Kontokorrentkreditvertrags zur Gewährung eines Kredits über 20.000 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die das Kreditinstitut am Vermögen schädigte;
I./D./ am 14. Juni 2007 vor dem Bezirksgericht in der Verhandlung in der Rechtssache Walter K***** gegen A***** G***** E***** KEG, AZ 3 C 35/07b, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, keine Rechnungen, Aufträge oder Kostenvoranschläge für die beklagte Partei ausgefertigt zu haben, falsch ausgesagt.
Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.
Entgegen dem Beschwerdeeinwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) zur Schadenshöhe (Schuldspruch I./C./) bedurften die Angaben des Zeugen Markus W***** zu einem Minusstand des Geschäftskontos des Yasar E***** und zur Vereinbarung eines Kontokorrentkredit-Rahmens über 20.000 Euro (ON 66 S 52) keiner besonderen Erörterung, weil sich daraus nicht ergibt, dass die frei verfügbare Kontokorrentkreditvaluta durch ein am Geschäftskonto bestehendes Debet ein solches wurde übrigens vom Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (US 8) verringert worden wäre.
Mit der Kritik (Z 5 vierter Fall) an einer isoliert wiedergegebenen Aussagepassage zu den Ergebnissen des Schriftsachverständigengutachtens, die das aktenkonforme Referat des Wahrscheinlichkeitskalküls des Sachverständigen vernachlässigt (US 13 f), sowie mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus Verfahrensergebnissen wird überdies ohne gebotene Orientierung an der Gesamtheit der auf dieses Gutachten sowie Angaben der Zeugen Markus W***** und Yasar E***** gestützten Entscheidungsgründe (US 11 bis 14; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) kein Begründungsmangel der Feststellungen zur Unterschriftsfälschung auf dem Kontokorrentkreditvertrag (Schuldspruch I./C./) geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff). Die Angeklagte bekämpft solcherart bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dies trifft auch auf die gegen den Schuldspruch I./D./ gerichtete Mängelrüge zu, der im Übrigen der Vollständigkeit halber zu erwidern ist, dass das Erstgericht sehr wohl feststellte (US 10), dass die Angeklagte Rechnungen für die E***** KEG geschrieben hatte. Der Einwand eines unrichtigen Referats der von diesem zur Begründung herangezogenen Aussage der Angeklagten dazu, sie habe (auch) Aufträge und Kostenvoranschläge für die genannte Gesellschaft ausgefertigt (US 14), betrifft bloß einzelne Teilkomponenten im Rahmen der eine tatbestandliche Handlungseinheit bildenden Aussage (vgl US 10 sowie 2), daher keine entscheidenden Tatsachen und kann somit auf sich beruhen (vgl Lendl, WKStPO § 259 Rz 2 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
Die gegen den Schuldspruch I./C./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit dem Einwand, dass aufgrund der vom erkennenden Gericht festgestellten, „letztlich“ auch realisierten Haftung der Nichtigkeitswerberin als Bürgin und Zahlerin „somit deren bekundeter Bereitschaft, im Falle des Ausfalls zu bezahlen“ ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz ebenso wie schon eine „objektive Tatbestandsverwirklichung“ (gemeint: der Eintritt eines Vermögensschadens) ausscheide, den konstatierten gegenteiligen Urteilssachverhalt und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).
Denn demnach (US 8 ff, 15) war der Vorsatz der Claudia K***** darauf gerichtet, die R***** B***** durch vollständige Ausnutzung des durch Unterschriftsfälschung des vermeintlichen Kreditnehmers im Wissen um dessen mangelnde Rückzahlungsfähigkeit erlangten, sodann bei Fälligstellung weder von jenem noch von ihr rückgeführten Kontokorrentkredits im Betrag von 20.000 Euro am Vermögen zu schädigen. Das Schöffengericht bejahte zutreffend den Eintritt eines Vermögensschadens der Bank auch ungeachtet der festgestellten Haftungserklärung der Rechtsmittelwerberin und deren Kreditrückführung mehr als einen Monat nach Fälligstellung sowie nach Anzeigeerstattung (vgl Kirchbacher in WK² § 146 Rz 74, 100), wie es ersichtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) unter Berücksichtigung des zur Verdeutlichung der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen heranzuziehenden Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, US 2; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten konstatierte.
Auch die weitere mit Beziehung auf eine vermeintliche Deliktsverwirklichung nach § 108 Abs 1 StGB - Verjährungseintritt sowie das Fehlen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung reklamierende Rechtsrüge (nur Z 9 lit b) hält mit der Bestreitung eines auf Vermögensschädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Beschwerdeführerin nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen fest und verfehlt damit ebenfalls die gesetzmäßige Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers (§ 24 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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