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1Präs.2690-5628/11z•OGH 1Präs.2690-5628/11z
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss über den Antrag des Mag. H***** B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, AZ 31 Ns 62/11s des Oberlandesgerichts Wien, den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
In einem Schreiben wird - soweit entzifferbar - der Präsident des Oberlandesgerichts „abgelehnt und strafangezeigt“. Es ist nicht nachvollziehbar, im Zusammenhang mit welchem Verfahren und aus welchen Gründen der Präsident des Oberlandesgerichts ausgeschlossen sein soll.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und war daher zurückzuweisen.
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