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12Os173/11z•OGH 12Os173/11z
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Ömer A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ömer A***** und Mucahit A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 9. August 2011, GZ 27 Hv 123/11s32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch Freisprüche der Angeklagten enthaltenden angefochtenen Urteil wurden Ömer A***** und Mucahit A***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./1./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./2./) sowie des Vergehens (zu ergänzen: des schweren Diebstahls) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach haben, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
I./1./ am 24. Oktober 2010 in Innsbruck Ömer A***** und Mucahit A***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt sowie unter Verwendung eines Radmutternschlüssels, somit einer Waffe, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, fremde bewegliche Sachen, nämlich 35 Gramm Haschisch und 30 Euro weggenommen bzw abgenötigt, indem sie Mohamed H***** Faustschläge und einen Hieb auf den Kopf versetzten.
Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichteten und auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ömer A***** und Mucahit A***** verfehlen ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RISJustiz RS0118780 [T11]).
Da die Tatsachenrüge (Z 5a) den Überlegungen der Tatrichter lediglich eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, überschreitet sie die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne dabei aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken. Mit Hinweisen auf mitberücksichtigte Widersprüche (US 9) in den Angaben des Zeugen Mohamed H***** wird letztlich - wiederum unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist nämlich einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ömer A***** und Mucahit A***** waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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