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13Ns83/11a•OGH 13Ns83/11a
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Heinz G***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB, AZ 125 Hv 41/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Mit dem Antragsvorbringen, wonach „der inkriminierte Tatort hauptsächlich in Linz“ sei (ON 9 S 39), wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 39 Abs 1 StPO) nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die leugnende Einlassung des Angeklagten (ON 9 S 7, vgl auch ON 2 S 77) die Vernehmung der großteils in Wien wohnhaften (ON 5 S 2 iVm ON 2 S 1) Zeugen vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird.
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