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Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)•AUSL EGMR Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)
Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)Other CourtJan 17, 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 17.1.2012, Bsw. 66069/09, Bsw. 130/10 und Bsw. 3896/10.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 7 EMRK - Lebenslängliche Haft ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung.
Verbindung der Beschwerden (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des ErstBf. (4:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des ZweitBf. (4:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des DrittBf. (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde betrifft drei Bf., die in verschiedenen Strafverfahren in England und Wales wegen Mordes verurteilt wurden und derzeit die zwingend vorgesehenen lebenslänglichen Freiheitsstrafen verbüßen. Entgegen der überwiegenden Praxis in solchen Fällen, eine Mindesthaftdauer festzulegen, die verbüßt werden muss, bevor der Häftling für eine vorzeitige Entlassung in Frage kommt, wurde über die drei Bf. die in Ausnahmefällen mögliche »whole life order« verhängt. Dies bewirkt, dass ein Häftling lediglich durch den Secretary of State entlassen werden kann. Dieser macht von seinem Ermessen ausschließlich aus Härtegründen Gebrauch, nämlich wenn der Häftling todkrank oder körperlich ernsthaft beeinträchtigt ist.
2003 wurde vorgesehen, dass alle Häftlinge, deren Mindesthaftdauer vom Secretary of State festgesetzt worden waren, diese Entscheidung dem High Court zur Überprüfung vorlegen konnten. Diesem stand es offen, daraufhin eine Mindesthaftdauer zu bestimmen oder eine »whole life order« zu verhängen.
Der ErstBf. wurde am 20.5.1996 wegen Mordes an einem Arbeitskollegen zu lebenslänglicher Haft mit einer Mindesthaftdauer von zehn Jahren verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung am 4.8.2005 musste er aufgrund der Verwicklung in einen Raufhandel ab Juli 2007 für weitere sechs Monate ins Gefängnis. Nach seiner neuerlichen Entlassung entführte er am 5.2.2008 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und brachte sie auf brutale Weise um. Dafür erhielt er eine zwingend vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe, die vom Richter mit einer »whole life order« versehen wurde. Der Court of Appeal wies seine Berufung am 25.6.2009 zurück.
Der ZweitBf. wurde am 28.10.1986 wegen Mordes an seinen Eltern, seiner Adoptivschwester und deren zwei Kindern verurteilt. Auch seine lebenslängliche Freiheitsstrafe wurde mit einer »whole life order« versehen. Der High Court verhängte im Zuge der Überprüfung derselben im Jahr 2008 ebenfalls eine »whole life order«. Der Court of Appeal wies die Berufung des ZweitBf. am 14.5.2009 zurück. Am 23.6.2009 verneinte er auch das Vorliegen einer Rechtsfrage von allgemeiner öffentlicher Wichtigkeit, die vom House of Lords untersucht werden hätte können.
Der DrittBf. wurde am 29.11.1996 wegen vier Morden an Homosexuellen verurteilt, die er angeblich zu seiner sexuellen Befriedigung begangen hatte. Er wurde ebenfalls zu lebenslänglicher Haft verurteilt und es wurde auch seine Strafe mit einer »whole life order« versehen. Am 12.6.2008 wies der High Court sein Begehren zurück, eine Mindesthaftdauer von dreißig Jahren festzulegen. Aufgrund der Umstände des Falls sei grundsätzlich von der Notwendigkeit einer »whole life order« auszugehen; davon sei auch nicht abzuweichen, da keine Milderungsgründe vorlägen. Der Court of Appeal bestätigte das Urteil des High Court am 26.2.2009. Eine Vorlage an das House of Lords wurde dem DrittBf. nicht gestattet.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Sie beschweren sich auch über eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf richterliche Haftkontrolle) bzw. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Der ZweitBf. und der DrittBf. rügen weiters eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege).
Verbindung der Beschwerden
Aufgrund ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrundes beschließt der GH, die drei Beschwerden zu verbinden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Da die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH erachtet es zunächst als notwendig zu untersuchen, ob eine von einem Mitgliedstaat auferlegte grob unverhältnismäßige Strafe Art. 3 EMRK verletzen würde und wo im Verlaufe einer lebenslangen oder zumindest sehr langen Strafe eine Frage unter Art. 3 EMRK auftauchen könnte.
Obwohl Fragen des geeigneten Strafmaßes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention fallen, kann eine grob unverhältnismäßige Strafe zum Zeitpunkt ihrer Verhängung eine Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlung darstellen. Aus dem rechtsvergleichenden Material ergibt sich allerdings auch, dass der Test sehr streng ist und dies nur in seltenen und einzigartigen Fällen gegeben sein wird.
Für die zweite Frage ist es – vorbehaltlich des allgemeinen Erfordernisses, dass eine Strafe nicht grob unverhältnismäßig sein darf – notwendig, bei lebenslänglichen Strafen drei Arten zu unterscheiden: solche, die die Möglichkeit einer Entlassung nach Verbüßen einer Mindestzeit vorsehen; solche, die keine Möglichkeit zur Entlassung vorsehen, aber deren Verhängung eine Ermessensfrage darstellt; und solche, die keine Möglichkeit zur Entlassung vorsehen und zwingend zu verhängen sind.
Die erste Art Strafe ist klar reduzierbar und kann daher keine Frage unter Art. 3 EMRK aufwerfen.
Verhängt ein Gericht im Rahmen seines Ermessens nach angemessener Berücksichtigung aller relevanten Milderungs- und Erschwerungsgründe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, kann zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe auch keine Frage unter Art. 3 EMRK auftauchen. Dies ist lediglich möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die anhaltende Inhaftierung des Bf. nicht länger aus berechtigten Strafzwecken wie Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit oder Resozialisierung gerechtfertigt werden kann und – wie die Große Kammer in Kafkaris/CY festgestellt hat – die Strafe de facto und de iure nicht reduzierbar ist.
Für zwingend vorgesehene lebenslängliche Freiheitsstrafen ohne Möglichkeit der Entlassung ist eine genauere Untersuchung erforderlich, da eine zwingend vorgesehene Strafe dem Angeklagten nicht die Möglichkeit bietet, dem verurteilenden Gericht irgendwelche Milderungsgründe oder besondere Umstände darzulegen.
Obwohl der Trend in Europa eindeutig gegen solche Strafen geht, bedeutet dies nicht, dass eine solche Strafe per se mit der Konvention unvereinbar ist. Sie kann allerdings bedeutend leichter grob unverhältnismäßig sein als die anderen Arten von lebenslangen Freiheitsstrafen, insbesondere, wenn das urteilende Gericht dadurch dazu angehalten wird, mildernde Umstände nicht zu berücksichtigen, die allgemein ein bedeutend geringeres Maß an Schuld des Angeklagten indizieren, wie seine Jugend oder schwerwiegende psychische Probleme.
Bei Fehlen einer solchen erheblichen Unverhältnismäßigkeit kann für eine zwingend vorgesehene lebenslängliche Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Entlassung gleich wie bei einer solchen, deren Verhängung im Ermessen liegt, eine Frage unter Art. 3 EMRK nur dann auftauchen, wenn nachgewiesen wird, dass die anhaltende Inhaftierung des Bf. nicht länger aus berechtigten Strafzwecken gerechtfertigt werden kann und die Strafe de facto und de iure nicht reduzierbar ist.
In den vorliegenden Fällen stellen die »whole life orders« lebenslängliche Freiheitsstrafen ohne Möglichkeit der Entlassung dar, die nach Ermessen verhängt werden. Eine Entlassung kann vom Secretary of State lediglich aus Härtegründen verfügt werden.
Die Linie des Secretary of State hinsichtlich solcher Entlassungen aus Härtegründen scheint dabei um einiges enger zu sein als die zypriotische Linie im Fall Kafkaris/CY.
Zum einen ist denkbar, dass ein Häftling im Gefängnis bleibt, sogar wenn seine fortdauernde Anhaltung nicht aus berechtigten Strafzwecken gerechtfertigt werden kann, solange er nicht todkrank oder ernsthaft beeinträchtigt ist. Zum anderen ist von Bedeutung, dass die Praxis einer 25-jährigen Überprüfung , die nach dem alten System vorgesehen war, nicht in die Reformen nach dem Gesetz aus 2003 integriert wurde. Zudem ist es zweifelhaft, ob die Entlassung aus Härtegründen für Todkranke oder körperlich Beeinträchtigte überhaupt als Entlassung angesehen werden kann, wenn dies lediglich bedeutet, dass ein Häftling zu Hause oder in einem Hospiz stirbt statt im Gefängnis.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Frage einer de facto-Reduzierung in den vorliegenden Fällen nicht untersucht zu werden braucht. Erstens haben die Bf. nicht versucht, zu argumentieren, dass ihre »whole life orders« massiv unverhältnismäßig wären. Angesichts der Schwere der Morde waren sie das auch nicht. Zweitens hat keiner der Bf. gezeigt, dass seine fortdauernde Inhaftierung keinem berechtigten Strafzweck diente.
Der ErstBf. befindet sich erst seit drei Jahren im Gefängnis. Seine Tat stellte einen besonders brutalen und kaltblütigen Mord dar, umso mehr, als er sich zu diesem Zeitpunkt noch auf Bewährung von einer lebenslangen Haft wegen eines früheren Mordes befand. Seine Inhaftierung verfolgt die legitimen Zwecke der Bestrafung und Abschreckung.
Der ZweitBf. und der DrittBf. haben nun 26 bzw. 16 Jahre im Gefängnis verbracht. Sie wurden allerdings im Jahr 2009 praktisch erneut verurteilt, als sie den High Court wegen Überprüfung ihrer »whole life orders« anriefen. In beiden Fällen hatte das Gericht alle relevanten Informationen zu den Bf. und den Straftaten, wegen derer sie verurteilt worden waren, vor sich. In beiden Fällen befand der High Court, dass den Erfordernissen von Bestrafung und Abschreckung lediglich durch eine »whole life order« Genüge getan werden konnte. Das Gericht war berechtigt, dieses Urteil zu verhängen und führte auch relevante, ausreichende und überzeugende Gründe für seine Entscheidung an. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (4:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter De Gaetano; gemeinsames Sondervotum der Richter Garlicki, David Thor Björgvinsson und Nicolaou).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 EMRK
Die Beschwerden werden vom GH allein unter Art. 5 Abs. 4 EMRK behandelt. Die unter diesem Beschwerdepunkt aufgeworfene Frage wurde vom GH bereits in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 21.6.2011, Kafkaris/CY (Nr. 2) entschieden, wo er die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückwies. In diesem Fall hatte das Assisengericht von Limassol klargemacht, dass der Bf. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die für den Rest seines Lebens gelten sollte. Es war deshalb klar, dass die Bestimmung des Bedarfs für die dem Bf. auferlegte Strafe nicht von Elementen abhing, die sich mit der Zeit ändern würden. Die »Neuerungen«, auf die sich der Bf. stützte, konnten nicht als Elemente angesehen werden, die die Gründe, die die Inhaftierung ursprünglich rechtfertigten, obsolet werden ließen oder als neue Faktoren, die geeignet waren, die Rechtmäßigkeit der Haft zu beeinflussen. Die von Art. 5 Abs. 4 EMRK geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft des Bf. war daher in der von den Gerichten ausgesprochenen Verurteilung enthalten, weshalb keine weitere Überprüfung notwendig war.
Die Beschwerden im vorliegenden Fall sind von jener in Kafkaris/CY (Nr. 2) nicht unterscheidbar. Der GH hat akzeptiert, dass eine fortdauernde Anhaltung Art. 3 EMRK verletzen kann, wenn sie nicht mehr länger durch berechtigte Strafzwecke gerechtfertigt werden kann und die Strafe de facto und de iure nicht reduzierbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Haft der Bf. regelmäßig überprüft werden muss, um Art. 5 EMRK zu genügen. Es war in allen Fällen klar, dass den Bf. »whole life orders« auferlegt worden waren, um den Erfordernissen der Bestrafung und Abschreckung gerecht zu werden. Wie in Kafkaris/CY (Nr. 2) erachtet es der GH deshalb für ausreichend, dass die von Art. 5 Abs. 4 EMRK geforderte Rechtmäßigkeit der Haft in den »whole life orders« enthalten und deshalb keine weitere Überprüfung notwendig war. Die genannten Beschwerdepunkte sind daher offensichtlich unbegründet und müssen als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK
Der GH kann nicht akzeptieren, dass das Verfahren, mit dem die »whole life orders« des ZweitBf. und des DrittBf. verhängt wurden, Art. 7 EMRK verletzte. Zum einen schützt § 3 Abs. 1 lit. a des Anhangs 22 zum Criminal Justice Act 2003 ausdrücklich vor einer längeren Mindesthaftdauer als der ursprünglich verhängten. Zweitens gibt es keinen Beweis, dass dieser gesetzliche Schutz in der Praxis durch das Bedürfnis nach Beachtung der Grundsätze des Anhangs 21 (Anm: Dieser sieht für eine Strafzumessung drei mögliche »Ausgangspunkte« jeweils unterschiedlicher Dauer vor, nämlich eine »whole life order«, eine Mindestdauer von 30 Jahren oder eine Mindestdauer von 15 Jahren. Die Dauer kann dann je nach dem Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen der Tat erhöht oder vermindert werden. Für näher aufgezählte Taten von »außergewöhnlicher Schwere« ist dabei als Ausgangspunkt die »whole life order« vorgesehen.) umgangen wurde. Es kann gut sein, dass Anhang 21 ein strengeres Strafregime für Mord vorsieht als jenes, das zuvor angewendet wurde, und Art. 7 EMRK beeinträchtigen könnte, wenn er maßgeblich für die zu verhängende Mindesthaftdauer bei Verbrechen wäre, die vor seinem Erlass begangen wurden. Bei Durchführung seiner Überprüfung nach Anhang 22 hat der High Court sowohl Anhang 21 als auch die vorherigen Empfehlungen des Richters und des Lord Chief of Justice hinsichtlich eines zu lebenslanger Haft verurteilten Häftlings zu berücksichtigen. Daran ist nichts Anstößiges zu erkennen. Angesichts der eingeschränkten Gründe, die für die Untermauerung der Empfehlungen hinsichtlich des ZweitBf. und des DrittBf. geliefert wurden, erachtet es der GH als richtig, dass der High Court die umfassenderen Bestimmungen des Anhangs 21 berücksichtigt hat, um ihre Mindestfristen zu überprüfen. Die Beschwerden nach Art. 7 EMRK sind daher offensichtlich unbegründet und müssen als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Stafford/GB v. 28.5.2002 (GK) = NL 2002, 102
Kafkaris/CY v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24
Kafkaris/CY (Nr. 2) v. 21.6.2011 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.1.2012, Bsw. 66069/09, Bsw. 130/10 und Bsw. 3896/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 20) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Vinter.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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