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2Ob231/11a•OGH 2Ob231/11a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** OG, , vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin S Association, , vertreten durch Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 645.550,70 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 4 R 138/11h29, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin bezog bei der Beklagten 120.000 Flaschen schottischen Whisky um 111.000 EUR und begehrt mit ihrer Klage ua die Bezahlung von 645.550,70 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes, weil der Whisky nach Auffassung der S***** Association den Qualitätsmerkmalen insbesondere der „Scotch Whisky Order 1990“ nicht entsprochen habe. Ein entsprechendes Schreiben der S***** Association habe zum Zusammenbruch des Vertriebs des Whiskys geführt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil ein Mangel des Whiskys nicht vorliege.
Die Nebenintervenientin sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass es keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu gebe, ob eine Spirituose nach der EG Spirituosenverordnung bzw nach der Scotch Whisky Order als „Scotch Whisky“ bezeichnet werden dürfe.
Diese Frage ist nicht präjudiziell, weil der Klägerin angesichts der maßgeblichen Negativfeststellungen (unter anderem die folgenden: ob Geschmack, Farbe und Aroma des Whiskys einem Scotch Whisky entsprechen; ob das Schreiben der S***** Association, womit sie der Klägerin den Verkauf des Whiskys als der Scotch Whisky Order 1990 nicht entsprechend untersagte, einen negativen Einfluss auf den weiteren Verkauf des Whiskys hatte) der ihr obliegende Beweis eines von der Beklagten verursachten Schadens nicht gelungen ist.
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