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11Os156/11t•OGH 11Os156/11t
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Harald M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 10 St 192/11y der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde der Margit K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2011, AZ 7 Bl 205/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2011, AZ 7 Bl 205/11g, wurde der Antrag der Margit K***** auf Fortführung des zu AZ 10 St 192/11y bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängig gewesenen Verfahrens zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss und die diesem zugrunde liegende Einstellungsentscheidung richtet sich die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde der Margit K*****.
Sie war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Landesgerichts ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist (§ 196 Abs 3 StPO) und dem Obersten Gerichtshof auch kein allgemeines Aufsichtsrecht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften zukommt.
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