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11Os170/11a•OGH 11Os170/11a
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Xhevdet K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. September 2011, AZ 7 Bs 481/11k (ON 54 in den Akten 38 Hv 76/11k des Landesgerichts Innsbruck), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß §§ 479, 489 Abs 1 vorletzter Satz StPO ist gegen Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde des Xhevdet K***** wendet sich (unter Wiederholung seiner im Instanzenzug verworfenen leugnenden Einlassung) indes genau gegen eine solche Entscheidung. Sie war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
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