OGH 7Ob129/11p

7Ob129/11pSupreme CourtJan 25, 2012

Full text

OGH 7Ob129/11p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** Gesellschaft mbH, , und 2. C GmbH, , beide vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 1719, und die Nebenintervenientin Pgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 286.177,91 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kopf des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, 7 Ob 129/11p, wird dahingehend berichtigt, dass als Vertreter der klagenden Parteien nicht „Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien“, sondern:

„Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in Wien“ anzuführen ist.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Begründung

Die Klägerinnen zeigen zutreffend auf, dass sie einen Vollmachtswechsel bekannt gegeben haben und dass im Kopf des Beschlusses irrtümlich die bis dahin einschreitende Anwältin als Rechtsvertreterin der Klägerinnen angeführt ist. Das offenkundige Versehen war gemäß §§ 419, 430 ZPO richtig zu stellen.

Dessen ungeachtet haben die Klägerinnen die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht den Spruch, ja nicht einmal die Begründung der Entscheidung. Ein Kostenzuspruch kommt daher nicht in Betracht (RISJustiz RS0041792).

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