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13Ns4/12k•OGH 13Ns4/12k
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Firdaws F***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 4 Hv 130/11v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegt, allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO darstellt.
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