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12Ns3/12f•OGH 12Ns3/12f
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Obinna N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 122/11v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Obinna N***** an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe iSd § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er allein auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten in Wien gegründet ist und die zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt leben.
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