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14Ns83/11h•OGH 14Ns83/11h
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsachen gegen Hawo J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 26 Hv 158/11f des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden, zumal nach der Aktenlage (noch) kein Hinweis dafür besteht, dass der erneute der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Oktober 2011, 14 Ns 68/11b nachfolgende Wohnsitzwechsel der Angeklagten zum Zweck der Verfahrensverzögerung erfolgte.
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