OGH 12Ns1/12m

12Ns1/12mSupreme CourtJan 31, 2012

Full text

OGH 12Ns1/12m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ 9 Hv 16/09y des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Hannes T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek und Mag. Michel.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 1/12d über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 25. November 2011 hatte das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hannes T***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 9 Hv 16/09y jenes Gerichts nicht Folge gegeben.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sind Mitglieder des zuständigen Senats 15. Sie sind in diesem Verfahren bereits als Richter tätig gewesen (15 Os 37/10w, 15 Os 39/10i). Sie sind daher gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek und Mag. Michel treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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