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1Nc8/12k•OGH 1Nc8/12k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 11 Nc 11/11y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Franz P*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrensschritte, die der Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (RISJustiz RS0053097 [T2, T5]; vgl RS0050123 [T1, T2]).
Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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