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15Os36/11z•OGH 15Os36/11z
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Helmut F***** wegen Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 15/09s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2011, GZ 15 Os 36/11z14, wird dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz der Entscheidung statt „des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Kier“ zu lauten hat „und des Verteidigers Dr. Ainedter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten“.
Gründe:
Der Angeklagte war beim Gerichtstag am 21. September 2011 nicht anwesend, wurde jedoch durch seinen Verteidiger Dr. Ainedter vertreten. Die betreffend die anwesenden Personen fehlerhaft ausgefertigte Entscheidung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
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