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12Ns7/12v•OGH 12Ns7/12v
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Michel in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 222 U 98/11b des Bezirksgerichts GrazOst über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag geltend gemachte Umstand, dass sich der Angeklagte derzeit in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindet, stellt keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) dar.
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