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15Ns5/12x•OGH 15Ns5/12x
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Milosav M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 24 Hv 111/11f des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Es liegen keine wichtigen Gründe iSd § 39 StPO vor, weil der Gefahr der Störung der Hauptverhandlung durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen, einer allfälligen Voreingenommenheit von Geschworenen wiederum im Rahmen entsprechender Belehrungen durch den Vorsitzenden begegnet werden kann. (§ 14 GSchG, §§ 240a, 323 Abs 2 StPO; s auch WKStPO § 240a Rz 6).
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