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14Os5/12k•OGH 14Os5/12k
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafvollzugssache der Alexandra F***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 25 BE 56/11v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 13. Dezember 2011, AZ 7 Bs 622/11w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2011, GZ 25 BE 56/11v12, mit dem die bedingte Entlassung Alexandra F*****s aus Freiheitsstrafen bewilligt worden war, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und sprach aus, dass die Genannte nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen wird.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).
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