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5Ob33/12g•OGH 5Ob33/12g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. U*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. A*****, 3. B*****, beide vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg und sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse , darunter als Viertantragsgegner H, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs des Viertantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. November 2011, GZ 22 R 408/11w20, den
Beschluss
gefasst:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Erstantragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
1. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 Satz 3 AußStrG bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
2. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Der Erstantragstellerin steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RISJustiz RS0124792).
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